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Anlage II - Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin (LwAusbV k.a.Abk.)
Anlage II (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin - zeitliche Gliederung -
Anlage II wird in 1 Vorschrift zitiert
Erstes Ausbildungsjahr
Zweites Ausbildungsjahr
Drittes Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
- lfd.
- Nr. 2.4 Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
- lfd.
- Nr. 3 Pflanzenproduktion,
- lfd.
- Nr. 4 Tierproduktion
- 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 3 Pflanzenproduktion
- lfd.
- Nr. 2.1 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
- lfd.
- Nr. 2.2 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd.
- Nr. 2.3 Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten
- 3)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 4 Tierproduktion
- lfd.
- Nr. 2.1 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
- lfd.
- Nr. 2.2 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd.
- Nr. 2.3 Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten
Zweites Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 3 Pflanzenproduktion
- lfd.
- Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd.
- Nr. 2 Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
- 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 4 Tierproduktion
- lfd.
- Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd.
- Nr. 2 Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
- 3)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 5 betriebliche Ergebnisse
- lfd.
- Nr. 3 Pflanzenproduktion,
- lfd.
- Nr. 4 Tierproduktion
Drittes Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 3 Pflanzenproduktion
- lfd.
- Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd.
- Nr. 2 Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
- 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 4 Tierproduktion
- lfd.
- Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd.
- Nr. 2 Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
- 3)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind die bisher vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd.
- Nr. 5 betriebliche Ergebnisse
Zitierungen von Anlage II Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage II LwAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LwAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 LwAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in den Anlagen I und II für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1713/a24440.htm