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§ 2 - Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG)

Artikel 2 G. v. 22.07.1997 BGBl. I S. 1870, 1871; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 179
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 9020-7 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.
"Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,

2.
"Nutzer" jede natürliche Person, die Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.

Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.