§ 2 FrühV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 2 FrühV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 2 Früherkennung und Frühförderung | |
1 Leistungen nach § 1 umfassen | |
(Text alte Fassung) 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5) und 2. heilpädagogische Leistungen (§ 6). 2 Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen und sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt. 3 Näheres zu den Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren kann durch Landesrahmenempfehlungen geregelt werden. | (Text neue Fassung) 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5), 2. heilpädagogische Leistungen (§ 6) und 3. weitere Leistungen (§ 6a). 2 Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen, von nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und von sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt. |