Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 FrühV vom 01.01.2018

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 23 BTHG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie der FrühV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 FrühV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 6 FrühV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Heilpädagogische Leistungen


(Text alte Fassung)

Heilpädagogische Leistungen nach § 56 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch umfassen alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen, einschließlich der jeweils erforderlichen sozial- und sonderpädagogischen, psychologischen und psychosozialen Hilfen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten; § 5 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

Heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch umfassen alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen, einschließlich der jeweils erforderlichen sozial- und sonderpädagogischen, psychologischen und psychosozialen Hilfen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten; § 5 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.


 
Anzeige