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§ 2 - Aktionärsforumsverordnung (AktFoV)
V. v. 22.11.2005 BGBl. I S. 3193; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Geltung ab 01.12.2005; FNA: 4121-1-5 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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Geltung ab 01.12.2005; FNA: 4121-1-5 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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§ 2 Inhalt und Aufbau des Aktionärsforums
(1) Die Eintragungen sollen nach Gesellschaften in alphabetischer Reihenfolge geordnet sein und innerhalb der Gesellschaften in zeitlicher Abfolge dargestellt werden.
(2) Innerhalb des Aktionärsforums kann im Volltext der Eintragungen oder unter Verwendung zumindest folgender Suchmerkmale gesucht werden:
- 1.
- Firma und Firmenteile,
- 2.
- Wertpapierkennnummer (WKN), International Securities Identification Number (ISIN) oder
- 3.
- Handelsregisternummer.
(3) Die Benutzeroberfläche ist in deutscher Sprache gefasst. Eine Fassung in englischer Sprache soll vorhanden sein.
(4) Der Betreiber kann im Aktionärsforum einen Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen anbringen. Er kann zudem im Aktionärsforum eine zusätzliche Dienstleistung anbieten, mit der über veröffentlichte Eintragungen automatisiert unterrichtet wird.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1732/a24621.htm