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§ 3 - Aktionärsforumsverordnung (AktFoV)
V. v. 22.11.2005 BGBl. I S. 3193; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Geltung ab 01.12.2005; FNA: 4121-1-5 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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Geltung ab 01.12.2005; FNA: 4121-1-5 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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§ 3 Registrierung, Aufforderungen des Aktionärs oder der Aktionärsvereinigung
(1) Die Veröffentlichung einer Aufforderung kann zur Sicherung gegen Missbrauch nur vorgenommen werden, wenn der Aktionär oder die Aktionärsvereinigung (der Auffordernde)
- 1.
- sich zuvor einmalig unter Angabe von Name oder Firma, der Anschrift des Wohnsitzes oder des Sitzes und einer elektronischen Postadresse bei dem Betreiber registriert hat,
- 2.
- für die Nutzung einen Benutzernamen und ein Kennwort mittels elektronischer Post erhalten und dieses bestätigt hat oder, falls der Betreiber ausschließlich oder zusätzlich ein nach dem Stand der Technik vergleichbares anderes Identifizierungs- und Authentifizierungsverfahren gewählt hat (zum Beispiel elektronische Signatur), dessen Voraussetzungen erfüllt hat,
- 3.
- bei Eintragung der Aufforderung den Benutzernamen und das Kennwort eingegeben oder vergleichbare Anforderungen erfüllt hat,
- 4.
- bei dieser Gelegenheit die Richtigkeit seiner Angaben aus der Registrierung nochmals bestätigt hat und
- 5.
- einen Zahlungsweg angegeben hat, dessen Schlüssigkeit überprüft wurde, oder das Entgelt nach § 9 Abs. 1 entrichtet hat.
(2) 1Der Auffordernde hat im Rahmen der Eintragung einer Aufforderung zu versichern, dass er Aktionär der betreffenden Gesellschaft oder eine Aktionärsvereinigung im Sinn des § 135 Absatz 8 Satz 1 des Aktiengesetzes ist. 2Liegen, etwa aufgrund eines Hinweises der betroffenen Gesellschaft, konkrete Anhaltspunkte vor, die an der Aktionärs- oder Aktionärsvereinigungseigenschaft Zweifel begründen, kann der Betreiber die Vorlage von Nachweisen in Schrift- oder Textform verlangen. 3Werden die geforderten Nachweise nicht in der vom Betreiber gesetzten Frist beigebracht, hat der Betreiber die Aufforderung unverzüglich zu löschen.
(3) 1Die Angabe des Namens oder der Firma, der Anschrift des Wohnsitzes oder des Sitzes des Auffordernden, der Hinweis darauf, ob er als Aktionär oder als Aktionärsvereinigung handelt, sowie die Angabe einer elektronischen Postadresse sind Bestandteil der Aufforderung. 2Bezieht sich die Aufforderung auf eine bestimmte Hauptversammlung, ist ferner deren Datum anzugeben (§ 127a Abs. 2 Nr. 4 des Aktiengesetzes). 3Soweit die Angaben nicht von der Formularmaske vorgegeben sind, ist die Aufforderung im Freitext einzugeben und darf höchstens 500 Zeichen enthalten.
(4) 1Der Betreiber sendet dem Auffordernden eine Bestätigung über die Eintragung und ihre anschließende Veröffentlichung mittels elektronischer Post zu. 2Die Bestätigung soll den Hinweis enthalten, dass der Auffordernde die Löschung der Aufforderung zu bewirken hat, sobald er nicht mehr Aktionär der betreffenden Gesellschaft ist. 3Kommt die Bestätigung als unzustellbar zurück, so hat der Betreiber die Aufforderung unverzüglich zu löschen.
(5) 1Eine Aufforderung ist missbräuchlich, wenn sie offensichtlich nicht den Voraussetzungen von § 127a des Aktiengesetzes oder dieser Verordnung entspricht, insbesondere wenn sie
- 1.
- Angaben oder Meinungsäußerungen enthält, die über den gesetzlich vorgesehenen Inhalt hinausgehen,
- 2.
- nicht von einem Aktionär oder einer Aktionärsvereinigung stammt,
- 3.
- irreführende oder strafbare Angaben, falsche Angaben zur Person des Auffordernden oder
- 4.
- Werbung für Produkte und nicht mit der Durchführung der Aufforderung verbundene Dienstleistungen enthält.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2637 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 3 AktFoV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2637 |
aktuell vorher | 01.11.2009 | Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2479 |
aktuell | vor 01.11.2009 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 3 AktFoV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AktFoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AktFoV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AktFoV Hinweise auf Stellungnahmen der Gesellschaft
... die Stellungnahme bezieht. (2) Im Übrigen gilt für die Gesellschaften § 3 Abs. 1, 4 und 5 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 5 ARUG Änderung der Aktionärsforumsverordnung
... § 3 Abs. 2 Satz 1 der Aktionärsforumsverordnung vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3193) wird die ...
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Artikel 8 ARUG II Änderung der Aktionärsforumsverordnung
... § 3 Absatz 2 Satz 1 der Aktionärsforumsverordnung vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3193), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 50 des Gesetzes vom ...
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