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Änderung § 1 AktFoV vom 01.04.2012
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§ 1 AktFoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 1 AktFoV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 50 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Einrichtung des Aktionärsforums | |
(Text alte Fassung) (1) Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (Betreiber) richtet ein Aktionärsforum ein. Dies ist ausschließlich im Internet zugänglich und jedenfalls über die Internetseiten www.ebundesanzeiger.de, www.unternehmensregister.de und www.aktionärsforum.de erreichbar. | (Text neue Fassung) (1) Das Aktionärsforum ist Teil des Bundesanzeigers und ist jedenfalls über die Internetseiten www. bundesanzeiger.de, www.unternehmensregister.de und www.aktionaersforum.de erreichbar. |
(2) Das Aktionärsforum ist so zu gestalten, dass Aktionäre, Aktionärsvereinigungen und Gesellschaften (Eintragende) die Aufforderungen und Hinweise auf Stellungnahmen nach § 127a des Aktiengesetzes (Eintragungen) nur über eine im Aktionärsforum zur Verfügung gestellte Formularmaske elektronisch eintragen können. Eintragungen sind in Deutsch oder Englisch abzufassen. |
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