Änderung § 9 AktFoV vom 01.04.2012

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§ 9 AktFoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 9 AktFoV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 50 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Entgelte, Veröffentlichung


(1) Der Betreiber kann mit dem Eintragenden vertraglich ein angemessenes Entgelt für die Eintragung vereinbaren. Das gilt auch für vom Eintragenden vorgenommene Änderungen oder Löschungen. Die Entrichtung des Entgeltes ist so zu gestalten, dass Eintragende mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland nicht benachteiligt werden. Es ist die Möglichkeit der Bezahlung mittels elektronischen Lastschriftverfahrens, Kreditkarte oder vergleichbarer Zahlungsmittel vorzusehen. Sie ist so zu gestalten, dass nichtelektronischer Schriftverkehr in der Regel ausgeschlossen ist. Der Betreiber soll die Mitteilung des Zahlungswegs innerhalb einer gesicherten Internet-Verbindung anbieten.

(Text alte Fassung)

(2) Die Eintragung ist spätestens bis zum Ende des auf den erfolgreichen Abschluss des Bezahlvorgangs folgenden Veröffentlichungstages des elektronischen Bundesanzeigers zu veröffentlichen. Lehnt der Betreiber eine Eintragung ab oder löscht er eine Eintragung, ist dies dem Eintragenden unverzüglich unter der von ihm angegebenen elektronischen Postadresse mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Eintragung ist spätestens bis zum Ende des auf den erfolgreichen Abschluss des Bezahlvorgangs folgenden Veröffentlichungstages des Bundesanzeigers zu veröffentlichen. Lehnt der Betreiber eine Eintragung ab oder löscht er eine Eintragung, ist dies dem Eintragenden unverzüglich unter der von ihm angegebenen elektronischen Postadresse mitzuteilen.




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