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Änderung § 201 UmwG vom 01.08.2022
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§ 201 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 201 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 |
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(Textabschnitt unverändert) § 201 Bekanntmachung des Formwechsels | |
(Text alte Fassung) Das für die Anmeldung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform nach § 10 des Handelsgesetzbuchs ihrem ganzen Inhalt nach bekanntzumachen. | (Text neue Fassung) Das für die Anmeldung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekanntzumachen. |
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