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Änderung § 132 UmwG vom 01.03.2023

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§ 132 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 132 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 132 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 132 Kündigungsschutzrecht


vorherige Änderung

 


(1) Führen an einer Spaltung beteiligte Rechtsträger nach dem Wirksamwerden der Spaltung einen Betrieb gemeinsam, so gilt dieser als Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzrechts.

(2) Die kündigungsrechtliche Stellung eines Arbeitnehmers, der vor dem Wirksamwerden einer Spaltung zu dem übertragenden Rechtsträger in einem Arbeitsverhältnis steht, verschlechtert sich auf Grund der Spaltung für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nicht.

(heute geltende Fassung) 

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