Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 270 UmwG vom 01.03.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 270 UmwG, alle Änderungen durch Artikel 1 UmwRLUG am 1. März 2023 und Änderungshistorie des UmwG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 270 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 270 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 270 Abfindungsangebot


(Text alte Fassung)

(1) Das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 gilt auch für jedes Mitglied, das dem Formwechsel bis zum Ablauf des dritten Tages vor dem Tage, an dem der Umwandlungsbeschluß gefaßt worden ist, durch eingeschriebenen Brief widersprochen hat.

(Text neue Fassung)

(1) Das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 gilt auch für jedes Mitglied, das dem Formwechsel bis zum Ablauf des dritten Tages vor dem Tage, an dem der Formwechselbeschluss gefaßt worden ist, durch eingeschriebenen Brief widersprochen hat.

(2) 1 Zu dem Abfindungsangebot ist eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes einzuholen. 2 § 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden.



(heute geltende Fassung)