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Änderung § 232 UmwG vom 01.09.2009
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§ 232 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 232 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
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(Textabschnitt unverändert) § 232 Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber | |
(Text alte Fassung) (1) In der Gesellschafterversammlung oder in der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist der Umwandlungsbericht auszulegen. (2) Der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von deren Vertretungsorgan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. | (Text neue Fassung) (1) 1 In der Gesellschafterversammlung oder in der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist der Formwechselbericht auszulegen. 2 In der Hauptversammlung kann der Formwechselbericht auch auf andere Weise zugänglich gemacht werden. (2) Der Entwurf des Formwechselbeschlusses einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von deren Vertretungsorgan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. |
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