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Änderung § 48 UmwG vom 25.04.2007
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§ 48 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung | § 48 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Prüfung der Verschmelzung | |
(Text alte Fassung) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Verlangen eines ihrer Gesellschafter nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen. Die Kosten trägt die Gesellschaft. | (Text neue Fassung) 1 Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 47 genannten Unterlagen erhalten hat. 2 Liegt ein fristgerechtes Verlangen nach Satz 1 vor, so ist der Prüfungsbericht den Gesellschaftern innerhalb der zur Einberufung der Gesellschafterversammlung geltenden Frist zu übersenden. 3 Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft. |
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