Tools:
Update via:
Änderung § 105 UmwG vom 25.04.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GenTraG am 25. April 2007 und Änderungshistorie des UmwGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 105 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung | § 105 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2434 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 105 Möglichkeit der Verschmelzung | |
(Text alte Fassung) Genossenschaftliche Prüfungsverbände können nur im Wege der Aufnahme eines Verbandes (übertragender Verband) durch einen anderen Verband (übernehmender Verband) verschmolzen werden. | (Text neue Fassung) 1 Genossenschaftliche Prüfungsverbände können nur miteinander verschmolzen werden. 2 Ein genossenschaftlicher Prüfungsverband kann ferner als übernehmender Verband einen rechtsfähigen Verein aufnehmen, wenn bei diesem die Voraussetzungen des § 63b Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes bestehen und die in § 107 Abs. 2 genannte Behörde dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt hat. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1738/al0-6692.htm