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Änderung § 201 UmwG vom 01.08.2022

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§ 201 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 201 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 201 Bekanntmachung des Formwechsels


(Text alte Fassung)

Das für die Anmeldung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform nach § 10 des Handelsgesetzbuchs ihrem ganzen Inhalt nach bekanntzumachen.

(Text neue Fassung)

Das für die Anmeldung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekanntzumachen.

(heute geltende Fassung)