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Änderung § 37 UmwG vom 18.08.2006
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§ 37 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 37 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 14 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Inhalt des Verschmelzungsvertrags | |
(Text alte Fassung) In dem Verschmelzungsvertrag muß der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut des neuen Rechtsträgers enthalten sein oder festgestellt werden. | (Text neue Fassung) In dem Verschmelzungsvertrag muß der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag oder die Satzung des neuen Rechtsträgers enthalten sein oder festgestellt werden. |
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