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Änderung § 74 UmwG vom 18.08.2006
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§ 74 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 74 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 14 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Textabschnitt unverändert) § 74 Inhalt der Satzung | |
(Text alte Fassung) In die Satzung sind Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Gesellschaftsverträgen, Partnerschaftsverträgen, Satzungen oder Statuten übertragender Rechtsträger enthalten waren, zu übernehmen. § 26 Abs. 4 und 5 des Aktiengesetzes bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) 1 In die Satzung sind Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Gesellschaftsverträgen, Partnerschaftsverträgen oder Satzungen übertragender Rechtsträger enthalten waren, zu übernehmen. 2 § 26 Abs. 4 und 5 des Aktiengesetzes bleibt unberührt. |
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