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Änderung § 92 UmwG vom 18.08.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 14 EGSCE am 18. August 2006 und Änderungshistorie des UmwGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 92 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 92 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 14 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Textabschnitt unverändert) § 92 Eintragung der Ausschlagung in die Mitgliederliste | |
(Text alte Fassung) (1) Die übernehmende Genossenschaft hat jede Ausschlagung unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und den Genossen von der Eintragung unverzüglich zu benachrichtigen. | (Text neue Fassung) (1) Die übernehmende Genossenschaft hat jede Ausschlagung unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und das Mitglied von der Eintragung unverzüglich zu benachrichtigen. |
(2) Die Ausschlagung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Ausschlagungserklärung dem übernehmenden Rechtsträger zugeht. |
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