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Änderung § 97 UmwG vom 18.08.2006
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§ 97 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 97 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 14 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Textabschnitt unverändert) § 97 Pflichten der Vertretungsorgane der übertragenden Rechtsträger | |
(Text alte Fassung) (1) Das Statut der neuen Genossenschaft ist durch sämtliche Mitglieder des Vertretungsorgans jedes der übertragenden Rechtsträger aufzustellen und zu unterzeichnen. (2) Die Vertretungsorgane aller übertragenden Rechtsträger haben den ersten Aufsichtsrat der neuen Genossenschaft zu bestellen. Das gleiche gilt für die Bestellung des ersten Vorstands, sofern nicht durch das Statut der neuen Genossenschaft anstelle der Wahl durch die Generalversammlung eine andere Art der Bestellung des Vorstands festgesetzt ist. | (Text neue Fassung) (1) Die Satzung der neuen Genossenschaft ist durch sämtliche Mitglieder des Vertretungsorgans jedes der übertragenden Rechtsträger aufzustellen und zu unterzeichnen. (2) 1 Die Vertretungsorgane aller übertragenden Rechtsträger haben den ersten Aufsichtsrat der neuen Genossenschaft zu bestellen. 2 Das gleiche gilt für die Bestellung des ersten Vorstands, sofern nicht durch die Satzung der neuen Genossenschaft anstelle der Wahl durch die Generalversammlung eine andere Art der Bestellung des Vorstands festgesetzt ist. |
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