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Änderung § 107 UmwG vom 18.08.2006
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§ 107 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 107 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 14 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Textabschnitt unverändert) § 107 Pflichten der Vorstände | |
(Text alte Fassung) (1) Die Vorstände beider Verbände haben die Verschmelzung gemeinschaftlich unverzüglich zur Eintragung in die Register des Sitzes jedes Verbandes anzumelden, soweit der Verband eingetragen ist. Ist der übertragende Verband nicht eingetragen, so ist § 104 entsprechend anzuwenden. (2) Die Vorstände haben ferner gemeinschaftlich den für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen obersten Landesbehörden (§ 63 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) die Eintragung unverzüglich mitzuteilen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Vorstände beider Verbände haben die Verschmelzung gemeinschaftlich unverzüglich zur Eintragung in die Register des Sitzes jedes Verbandes anzumelden, soweit der Verband eingetragen ist. 2 Ist der übertragende Verband nicht eingetragen, so ist § 104 entsprechend anzuwenden. (2) Die Vorstände haben ferner gemeinschaftlich den für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen obersten Landesbehörden die Eintragung unverzüglich mitzuteilen. |
(3) Der Vorstand des übernehmenden Verbandes hat die Mitglieder unverzüglich von der Eintragung zu benachrichtigen. |
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