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Änderung § 9 UmwG vom 01.03.2023
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§ 9 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung | § 9 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Prüfung der Verschmelzung | |
(1) Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prüfen. | |
(Text alte Fassung) (2) Befinden sich alle Anteile eines übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers, so ist eine Verschmelzungsprüfung nach Absatz 1 nicht erforderlich, soweit sie die Aufnahme dieses Rechtsträgers betrifft. (3) § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. |
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