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Änderung § 9 UmwG vom 01.03.2023

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§ 9 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 9 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Prüfung der Verschmelzung


(1) Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prüfen.

(Text alte Fassung)

(2) Befinden sich alle Anteile eines übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers, so ist eine Verschmelzungsprüfung nach Absatz 1 nicht erforderlich, soweit sie die Aufnahme dieses Rechtsträgers betrifft.

(3)
§ 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.