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Änderung § 60 UmwG vom 01.03.2023
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§ 60 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung | § 60 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
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(Textabschnitt unverändert) § 60 Prüfung der Verschmelzung; Bestellung der Verschmelzungsprüfer | |
(Text alte Fassung) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für jede Aktiengesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen. | (Text neue Fassung) 1 Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für jede Aktiengesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen. 2 § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass der Verzicht aller Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger erforderlich ist. |
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