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Änderung § 73 UmwG vom 01.03.2023
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§ 73 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung | § 73 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
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(Textabschnitt unverändert) § 73 Anzuwendende Vorschriften | |
(Text alte Fassung) Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 66, 67, 68 Abs. 1 und 2 und des § 69 entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 66, 68 Abs. 1 und 2 und des § 69 entsprechend anzuwenden. |
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