Änderung § 122g UmwG vom 01.03.2023

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§ 122g UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 122g UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 122g Zustimmung der Anteilsinhaber


(Text neue Fassung)

§ 122g (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Anteilsinhaber können ihre Zustimmung nach § 13 davon abhängig machen, dass die Art und Weise der Mitbestimmung der Arbeitnehmer der übernehmenden oder neuen Gesellschaft ausdrücklich von ihnen bestätigt wird.

(2) Befinden sich alle Anteile einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so ist ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft nicht erforderlich.



 
(heute geltende Fassung) 



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