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Änderung § 122m UmwG vom 01.03.2023

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§ 122m UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 122m UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 122m Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union


(Text neue Fassung)

§ 122m (aufgehoben)


vorherige Änderung

Unterliegt die übernehmende oder die neue Gesellschaft dem deutschen Recht, gilt als grenzüberschreitende Verschmelzung im Sinne dieses Abschnitts auch eine solche, an der eine übertragende Gesellschaft beteiligt ist, die dem Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) unterliegt, sofern der Verschmelzungsplan nach § 122c Absatz 4 vor dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union oder vor dem Ablauf eines Übergangszeitraums, innerhalb dessen das Vereinigte Königreich in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, notariell beurkundet worden ist, und die Verschmelzung unverzüglich, spätestens aber zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt mit den erforderlichen Unterlagen zur Registereintragung angemeldet wird.



 
(heute geltende Fassung)