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Änderung § 135 UmwG vom 01.03.2023
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§ 135 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung | § 135 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
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(Textabschnitt unverändert) § 135 Anzuwendende Vorschriften | |
(1) 1 Auf die Spaltung eines Rechtsträgers zur Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts entsprechend anzuwenden, jedoch mit Ausnahme der §§ 129 und 130 Abs. 2 sowie der nach § 125 entsprechend anzuwendenden §§ 4, 7 und 16 Abs. 1 und des § 27. 2 An die Stelle der übernehmenden Rechtsträger treten die neuen Rechtsträger, an die Stelle der Eintragung der Spaltung im Register des Sitzes jeder der übernehmenden Rechtsträger tritt die Eintragung jedes der neuen Rechtsträger in das Register. (2) 1 Auf die Gründung der neuen Rechtsträger sind die für die jeweilige Rechtsform des neuen Rechtsträgers geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. 2 Den Gründern steht der übertragende Rechtsträger gleich. 3 Vorschriften, die für die Gründung eine Mindestzahl der Gründer vorschreiben, sind nicht anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Bei einer Ausgliederung zur Neugründung ist ein Spaltungsbericht nicht erforderlich. |
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