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Änderung § 210 UmwG vom 01.03.2023
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§ 210 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung | § 210 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
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(Text alte Fassung) § 210 Ausschluß von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluß | (Text neue Fassung)§ 210 Ausschluß von Klagen gegen den Formwechselbeschluss |
Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 207 zu niedrig bemessen oder daß die Barabfindung im Umwandlungsbeschluß nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist. | Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 207 nicht angemessen oder daß die Barabfindung im Formwechselbeschluss nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist. |
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