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Änderung § 234 UmwG vom 01.03.2023
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§ 234 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung | § 234 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
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(Text alte Fassung) § 234 Inhalt des Umwandlungsbeschlusses | (Text neue Fassung)§ 234 Inhalt des Formwechselbeschlusses |
In dem Umwandlungsbeschluß müssen auch enthalten sein: | In dem Formwechselbeschluss müssen auch enthalten sein: |
(Textabschnitt unverändert) 1. die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft; 2. beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen; 3. 1 der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft. 2 Beim Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist § 213 auf den Partnerschaftsvertrag nicht anzuwenden. |
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