Tools:
Update via:
Änderung § 253 UmwG vom 01.03.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 253 UmwG, alle Änderungen durch Artikel 1 UmwRLUG am 1. März 2023 und Änderungshistorie des UmwGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 253 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung | § 253 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 253 Inhalt des Umwandlungsbeschlusses | (Text neue Fassung)§ 253 Inhalt des Formwechselbeschlusses |
(1) 1 In dem Umwandlungsbeschluß muß auch die Satzung der Genossenschaft enthalten sein. 2 Eine Unterzeichnung der Satzung durch die Mitglieder ist nicht erforderlich. (2) 1 Der Umwandlungsbeschluß muß die Beteiligung jedes Mitglieds mit mindestens einem Geschäftsanteil vorsehen. 2 In dem Beschluß kann auch bestimmt werden, daß jedes Mitglied bei der Genossenschaft mit mindestens einem und im übrigen mit so vielen Geschäftsanteilen, wie sie durch Anrechnung seines Geschäftsguthabens bei dieser Genossenschaft als voll eingezahlt anzusehen sind, beteiligt wird. | (1) 1 In dem Formwechselbeschluss muß auch die Satzung der Genossenschaft enthalten sein. 2 Eine Unterzeichnung der Satzung durch die Mitglieder ist nicht erforderlich. (2) 1 Der Formwechselbeschluss muß die Beteiligung jedes Mitglieds mit mindestens einem Geschäftsanteil vorsehen. 2 In dem Beschluß kann auch bestimmt werden, daß jedes Mitglied bei der Genossenschaft mit mindestens einem und im übrigen mit so vielen Geschäftsanteilen, wie sie durch Anrechnung seines Geschäftsguthabens bei dieser Genossenschaft als voll eingezahlt anzusehen sind, beteiligt wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1738/al172851-0.htm