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Änderung § 261 UmwG vom 01.03.2023
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§ 261 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung | § 261 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
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(Textabschnitt unverändert) § 261 Durchführung der Generalversammlung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 In der Generalversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist der Umwandlungsbericht, sofern er nach diesem Buch erforderlich ist, und das nach § 259 erstattete Prüfungsgutachten auszulegen. 2 Der Vorstand hat den Umwandlungsbeschluß zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. | (Text neue Fassung) (1) 1 In der Generalversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist der Formwechselbericht, sofern er nach diesem Buch erforderlich ist, und das nach § 259 erstattete Prüfungsgutachten auszulegen. 2 Der Vorstand hat den Formwechselbeschluss zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. |
(2) 1 Das Prüfungsgutachten ist in der Generalversammlung zu verlesen. 2 Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen. |
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