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Änderung § 351 UmwG vom 01.03.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 317 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 351 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51

(Text alte Fassung)

§ 317 Umwandlung alter juristischer Personen


(Text neue Fassung)

§ 351 Umwandlung alter juristischer Personen


(Textabschnitt unverändert)

1 Eine juristische Person im Sinne des Artikels 163 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche kann nach den für wirtschaftliche Vereine geltenden Vorschriften dieses Gesetzes umgewandelt werden. 2 Hat eine solche juristische Person keine Mitglieder, so kann sie nach den für Stiftungen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes umgewandelt werden.