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Änderung § 324 UmwG vom 01.03.2023

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§ 324 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 324 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 324 Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang


(Text neue Fassung)

§ 324 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 613a Abs. 1, 4 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt durch die Wirkungen der Eintragung einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung unberührt.