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Änderung § 217 UmwG vom 01.03.2023
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§ 217 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung | § 217 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
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(Textabschnitt unverändert) § 217 Beschluß der Gesellschafterversammlung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Umwandlungsbeschluß der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen. 2 Der Gesellschaftsvertrag der formwechselnden Gesellschaft kann eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen. 3 Die Mehrheit muß mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen. (2) Die Gesellschafter, die im Falle einer Mehrheitsentscheidung für den Formwechsel gestimmt haben, sind in der Niederschrift über den Umwandlungsbeschluß namentlich aufzuführen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Formwechselbeschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen. 2 Der Gesellschaftsvertrag der formwechselnden Gesellschaft kann eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen. 3 Die Mehrheit muß mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen. (2) Die Gesellschafter, die im Falle einer Mehrheitsentscheidung für den Formwechsel gestimmt haben, sind in der Niederschrift über den Formwechselbeschluss namentlich aufzuführen. |
(3) Dem Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien müssen alle Gesellschafter zustimmen, die in dieser Gesellschaft die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters haben sollen. |
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