Tools:
Update via:
Änderung § 270 UmwG vom 01.03.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 270 UmwG, alle Änderungen durch Artikel 1 UmwRLUG am 1. März 2023 und Änderungshistorie des UmwGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 270 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung | § 270 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 270 Abfindungsangebot | |
(Text alte Fassung) (1) Das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 gilt auch für jedes Mitglied, das dem Formwechsel bis zum Ablauf des dritten Tages vor dem Tage, an dem der Umwandlungsbeschluß gefaßt worden ist, durch eingeschriebenen Brief widersprochen hat. | (Text neue Fassung) (1) Das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 gilt auch für jedes Mitglied, das dem Formwechsel bis zum Ablauf des dritten Tages vor dem Tage, an dem der Formwechselbeschluss gefaßt worden ist, durch eingeschriebenen Brief widersprochen hat. |
(2) 1 Zu dem Abfindungsangebot ist eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes einzuholen. 2 § 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1738/al172882-0.htm