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Änderung § 321 UmwG vom 01.03.2023

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§ 321 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 321 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51

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§ 321 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 321 Spaltungsfähige Gesellschaften


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1 An einer grenzüberschreitenden Spaltung können als übertragende oder neue Gesellschaften Kapitalgesellschaften nach Anhang II zur Richtlinie (EU) 2017/1132 beteiligt sein, wenn sie

1. nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden sind und

2. ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.

2 § 306 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.