Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 324 UmwG vom 01.03.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 UmwRLUG am 1. März 2023 und Änderungshistorie des UmwG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 324 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 324 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 324 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 324 Spaltungsbericht


vorherige Änderung

 


(1) 1 Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft erstellt einen Spaltungsbericht. 2 § 309 Absatz 1 bis 5 und § 310 Absatz 1 und 3 gelten für den Spaltungsbericht entsprechend.

(2) 1 In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 Nummer 2 und des § 135 Absatz 3 ist der Bericht für die Anteilsinhaber nicht erforderlich. 2 Der Bericht für die Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, wenn die übertragende Gesellschaft und ihre etwaigen Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer haben als diejenigen, die dem Vertretungsorgan angehören. 3 Der Spaltungsbericht ist insgesamt entbehrlich, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen.