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Änderung § 324 UmwG vom 01.03.2023
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§ 324 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung | § 324 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
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(Text alte Fassung) § 324 (neu) | (Text neue Fassung)§ 324 Spaltungsbericht |
(1) 1 Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft erstellt einen Spaltungsbericht. 2 § 309 Absatz 1 bis 5 und § 310 Absatz 1 und 3 gelten für den Spaltungsbericht entsprechend. (2) 1 In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 Nummer 2 und des § 135 Absatz 3 ist der Bericht für die Anteilsinhaber nicht erforderlich. 2 Der Bericht für die Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, wenn die übertragende Gesellschaft und ihre etwaigen Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer haben als diejenigen, die dem Vertretungsorgan angehören. 3 Der Spaltungsbericht ist insgesamt entbehrlich, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen. |
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