Änderung § 336 UmwG vom 01.03.2023

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§ 336 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 336 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 336 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 336 Bekanntmachung des Formwechselplans


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§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Formwechselplans und seines Entwurfs entsprechend.




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