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Änderung § 338 UmwG vom 01.03.2023
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§ 338 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung | § 338 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
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(Text alte Fassung) § 338 (neu) | (Text neue Fassung)§ 338 Formwechselprüfung |
(1) 1 Der Formwechselplan oder sein Entwurf ist nach den §§ 9 bis 11 und 12 Absatz 1 zu prüfen. 2 § 48 ist nicht anzuwenden. 3 Der Prüfungsbericht muss den Anteilsinhabern spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber, die über die Zustimmung zum Formwechselplan beschließen soll, zugänglich gemacht werden. (2) § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 Nummer 2 sind entsprechend anzuwenden. |
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