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Änderung § 341 UmwG vom 01.03.2023

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§ 341 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 341 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51

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§ 341 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 341 Gläubigerschutz


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(1) § 314 gilt für die formwechselnde Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.

(2) 1 Für Klagen von Gläubigern wegen einer Forderung gegen die formwechselnde Gesellschaft sind unbeschadet unionsrechtlicher Vorschriften auch die deutschen Gerichte international zuständig, sofern die Forderung vor der Bekanntmachung des Formwechselplans oder seines Entwurfs entstanden ist und die Klage innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden des grenzüberschreitenden Formwechsels erhoben wird. 2 Der Gerichtsstand im Inland bestimmt sich nach dem letzten Sitz des formwechselnden Rechtsträgers.