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Änderung § 215 UmwG vom 01.03.2023
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§ 215 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung | § 215 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
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(Text alte Fassung) § 215 Umwandlungsbericht | (Text neue Fassung)§ 215 Formwechselbericht |
Ein Umwandlungsbericht ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind. | Ein Formwechselbericht ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind. |
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