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Änderung § 225b UmwG vom 01.03.2023
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§ 225b UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung | § 225b UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
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(Text alte Fassung) § 225b Umwandlungsbericht und Unterrichtung der Partner | (Text neue Fassung)§ 225b Formwechselbericht und Unterrichtung der Partner |
1 Ein Umwandlungsbericht ist nur erforderlich, wenn ein Partner der formwechselnden Partnerschaft gemäß § 6 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. 2 Von der Geschäftsführung ausgeschlossene Partner sind entsprechend § 216 zu unterrichten. | 1 Ein Formwechselbericht ist nur erforderlich, wenn ein Partner der formwechselnden Partnerschaft gemäß § 6 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. 2 Von der Geschäftsführung ausgeschlossene Partner sind entsprechend § 216 zu unterrichten. |
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