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Änderung § 289 UmwG vom 18.08.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 14 EGSCE am 18. August 2006 und Änderungshistorie des UmwGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 289 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 289 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 14 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Text alte Fassung) § 289 Geschäftsguthaben; Benachrichtigung der Genossen | (Text neue Fassung)§ 289 Geschäftsguthaben; Benachrichtigung der Mitglieder |
(1) Jedem Genossen kann als Geschäftsguthaben auf Grund des Formwechsels höchstens der Nennbetrag der Geschäftsanteile gutgeschrieben werden, mit denen er bei der Genossenschaft beteiligt ist. | (1) Jedem Mitglied der Genossenschaft kann als Geschäftsguthaben auf Grund des Formwechsels höchstens der Nennbetrag der Geschäftsanteile gutgeschrieben werden, mit denen es bei der Genossenschaft beteiligt ist. |
(Textabschnitt unverändert) (2) § 256 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. |
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