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Änderung § 289 UmwG vom 18.08.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 289 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 289 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 289 Geschäftsguthaben; Benachrichtigung der Genossen


(Text neue Fassung)

§ 289 Geschäftsguthaben; Benachrichtigung der Mitglieder


vorherige Änderung

(1) Jedem Genossen kann als Geschäftsguthaben auf Grund des Formwechsels höchstens der Nennbetrag der Geschäftsanteile gutgeschrieben werden, mit denen er bei der Genossenschaft beteiligt ist.



(1) Jedem Mitglied der Genossenschaft kann als Geschäftsguthaben auf Grund des Formwechsels höchstens der Nennbetrag der Geschäftsanteile gutgeschrieben werden, mit denen es bei der Genossenschaft beteiligt ist.

(Textabschnitt unverändert)

(2) § 256 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.