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Änderung § 39 UmwG vom 01.01.2024

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§ 39 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 39 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 60 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Ausschluß der Verschmelzung


(Text neue Fassung)

§ 39 Ausschluss der Verschmelzung


vorherige Änderung

Eine aufgelöste Personenhandelsgesellschaft kann sich nicht als übertragender Rechtsträger an einer Verschmelzung beteiligen, wenn die Gesellschafter nach § 145 des Handelsgesetzbuchs eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung oder als die Verschmelzung vereinbart haben.



Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich nicht als übertragender Rechtsträger an einer Verschmelzung beteiligen, wenn die Gesellschafter eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung durch Liquidation oder als die Verschmelzung vereinbart haben.


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