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Änderung § 39c UmwG vom 01.01.2024
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§ 39c UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 39c UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 60 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Text alte Fassung) § 39c (neu) | (Text neue Fassung)§ 39c Beschluss der Gesellschafterversammlung |
(1) Der Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen. (2) 1 Der Gesellschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen. 2 Die Mehrheit muss mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen. |
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