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Änderung § 234 UmwG vom 01.01.2024

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§ 234 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 234 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 60 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 234 Inhalt des Formwechselbeschlusses


In dem Formwechselbeschluss müssen auch enthalten sein:

1. die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft;

2. beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen;

(Text alte Fassung)

3. 1 der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft. 2 Beim Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist § 213 auf den Partnerschaftsvertrag nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

3. der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft.

(heute geltende Fassung)