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Änderung § 235 UmwG vom 01.01.2024
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§ 235 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 235 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 60 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 235 Anmeldung des Formwechsels | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Beim Formwechsel in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist statt der neuen Rechtsform die Umwandlung der Gesellschaft zur Eintragung in das Register, in dem die formwechselnde Gesellschaft eingetragen ist, anzumelden. 2 § 198 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. (2) Die Anmeldung nach Absatz 1 oder nach § 198 ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen. | (Text neue Fassung) Die Anmeldung nach § 198 ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen. |
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