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Änderung § 64 UmwG vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 64 UmwG, alle Änderungen durch Artikel 4 ARUG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des UmwGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 64 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 64 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479 |
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(Textabschnitt unverändert) § 64 Durchführung der Hauptversammlung | |
(Text alte Fassung) (1) In der Hauptversammlung sind die in § 63 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auszulegen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. | (Text neue Fassung) (1) In der Hauptversammlung sind die in § 63 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. |
(2) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen beteiligten Rechtsträger zu geben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1738/al20494-0.htm