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Änderung § 232 UmwG vom 01.09.2009
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§ 232 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 232 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479 |
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(Textabschnitt unverändert) § 232 Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber | |
(Text alte Fassung) (1) In der Gesellschafterversammlung oder in der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist der Umwandlungsbericht auszulegen. | (Text neue Fassung) (1) 1 In der Gesellschafterversammlung oder in der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist der Umwandlungsbericht auszulegen. 2 In der Hauptversammlung kann der Umwandlungsbericht auch auf andere Weise zugänglich gemacht werden. |
(2) Der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von deren Vertretungsorgan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. |
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