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Änderung § 251 UmwG vom 01.09.2009
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§ 251 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 251 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479 |
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(Textabschnitt unverändert) § 251 Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber | |
(Text alte Fassung) (1) Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 bis 231 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Auf die Gesellschafterversammlung oder die Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 Abs. 1, auf die Hauptversammlung auch § 239 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 bis 231 entsprechend anzuwenden. 2 § 192 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Auf die Gesellschafterversammlung oder die Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 Abs. 1 Satz 1, auf die Hauptversammlung auch § 239 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden. |
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