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Änderung § 292 UmwG vom 01.09.2009
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§ 292 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 292 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479 |
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(Textabschnitt unverändert) § 292 Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung | |
(Text alte Fassung) (1) Auf die Vorbereitung der Versammlung der obersten Vertretung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 und 230 Abs. 2, § 231 Satz 1 und § 260 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. (2) Auf die Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) Auf die Vorbereitung der Versammlung der obersten Vertretung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 und 230 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 231 Satz 1 und § 260 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. (2) Auf die Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden. |
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